Datenschutzbeauftragter - Marketinglexikon
Datenschutzbeauftragter
Die meisten Unternehmen wissen, dass Sie verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die Person kann Mitarbeiter des Unternehmen sein oder als externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Doch welche konkreten Pflichten und Aufgaben mit dieser Stellung verbunden sind, ist vielen Unternehmen und selbst den betroffenen Datenschutzbeauftragten oft unklar. Eine wesentliche Aufgabe ist die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen. §4g I 1 BDSG bestimmt, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinwirkt. Hinwirken deshalb, weil der Datenschutzbeauftragte die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht selbst vornehmen kann. Im besten Fall analysiert und kontrolliert er den Stand des Datenschutzniveaus im Unternehmen und macht der Geschäftsführung und den einzelnen Abteilungen Vorschläge zur Verbesserung oder Implementierung einer Datenschutzorganisation im Unternehmen. Der Datenschutzbeauftragte selbst hat also keine Entscheidungsgewalt sondern ist organisatorisch gemäß §4f III 1 BDSG der Geschäftsleitung unterstellt. Aber auch ohne gewisse Entscheidungsfreiheiten, hat der Datenschutzbeauftragte genügend Verantwortung in der Organisation wo er tätig ist. Der Aufgabenbereich steigt ständig, da die gesetzlichen Regulierungen immer komplexer werden. Falls auch nur gegen eine Datenschutzbestimmung verstoßen wird, auch wenn dies aus Unwissenheit geschah, wird das Unternehmen dafür belangt. Strafgelder können von der jeweiligen Behörde, verhängt werden. Solche Umstände würden natürlich dazu beitragen, dass der Ruf der Firma ins negative rückt.
Datenschutzbeauftragter intern oder extern?
Das man einen Datenschutzbeauftragten (DSB) in der eigenen Firma einzusetzen muss, ergibt sich bereits aus der Gesetzeslage in Deutschland heraus. Für Sie als Geschäftsführer oder Entscheider stellt sich somit vorrangig die Frage, ob einem Angestellten des eigenen Unternehmens die verantwortungsvolle Aufgabe des DSB zu übergeben ist oder das Vertrauen bei einem externen Dienstleister besser aufgehoben ist. Grundsätzlich sind beide Optionen möglich, doch Erfahrungen in der Praxis zeigen eine Reihe von Vorteilen auf, die eine externe Lösung mit sich bringt. Dies gilt nicht nur aufgrund der fachlichen Kompetenz oder drohender Interessenskonflikte bei internen Mitarbeitern, sondern auch wesentlichen, betriebswirtschaftlichen Faktoren wie im Bereich Fortbildung oder Kündigungsschutz.
externer Datenschutzbeauftragter | interner Datenschutzbeauftragter |
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Zertifizierte, bereits vorhandene und sofort abrufbare Fachkunde | zeitintensive und aufwendige Weiterbildmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde sowie Freistellungen für die Schulungsdauer |
Haftung durch den externen DSB. Risikominimierung für das Unternehmen | Haftung im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Der Geschäftsführer haftet vollumfänglich (inkl. seinem Privatvermögen) |
Transparente Kostenstruktur durch vertraglich festgelegte Preise | Undurchsichtige Kosten für Literatur, Büro, Arbeitsausfälle, Weiterbildung inkl. Übernachtung und Verpflegung |
Keine Bindung von Unternehmensressourcen | interne Teilzeit-DSB können Ihre Hauptbeschäftigung nicht mehr zu 100% erfüllen |
Nutzt seine Ressourcen zu 100% für Datenschutz | Nutzt seine Ressourcen im Durchschnitt zu 15-20% für Datenschutz. |
Kosten für Weiterbildung übernimmt was-ist-datenschutz.de | Kosten für Fort-und Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber (inkl. Reisekosten + Verpflegungskosten) |
Einarbeitungszeit in die Betriebsabläufe notwendig | Betriebsabläufe sind im Groben bereits bekannt |
Stets unvoreingenommene Herangehensweise mit Blick auf Details | Oft herrscht Betriebsblindheit des Mitarbeiters für wichtige Details |
Abberufung bzw. Kündigung der Bestellung jederzeit möglich | Abberufung nur in wichtigen Gründen (§ 626 BGB & § 4f Abs. 3 Satz 4), zusätzlich ein Jahr Kündigungsschutz nach Abberufung |
Stellvertretung ist gesichert | Stellvertreter muss zusätzlich bestimmt werden |
Know-How aus anderen Firmen und Branchen | i.d.R. kein Know-How und keine Vergleichsmöglichkeiten |
Neutrale Position im Unternehmen, sowohl nach Außen hin (z.B. gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden) als auch innerhalb des Unternehmens (z.B. gegenüber Mitarbeitern) | Meist wird der interne DSB als parteiisch angesehen, der das Unternehmen nicht neutral vertritt |
Keine Intressenskonflikte | Eventuelle Interessenskonflikte. |
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht für den externen DSB | Betriebsrat kann sich bei der Einstellung bzw. Umsetzung des internen DSB aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes einmischen (§ 99 BetrVG) |